Peeters LawAntwerp – Brussels
Karen-Anne Peeters
Rechtsanwältin · Antwerpen & Brüssel
Die von mir gegründete Kanzlei bearbeitet in hohem Maße grenzüberschreitende Mandate. Jede Sache stelle ich in den größeren Zusammenhang, aus dem sie erwächst. Wer sich an mich wendet, hat eine einzige Ansprechpartnerin — vom ersten Gespräch bis zum Abschluss der Sache.
Ausbildung und Mandate
- Lizentiat der Rechte (2006, Universiteit Antwerpen). Dieses Diplom trägt heute die Bezeichnung Master der Rechte.
- Graduat in Handelswissenschaften und Betriebswirtschaft, Management, Tourismus und Freizeit (1997, Thomas More Hogeschool, vormals Katholieke Hogeschool Mechelen). Dieses Diplom trägt heute die Bezeichnung Bachelor mit beruflicher Ausrichtung.
- Postgraduale Ausbildung im spanischen Recht für ausländische Juristinnen und Juristen (Universidad de Alcalá de Henares, Madrid, 2010).
- Zeugnis über die französisch-niederländische Zweisprachigkeit (Chambre de Commerce et d’Industrie de Paris, 1996).
- Rechtsanwältin bei der Rechtsanwaltskammer Antwerpen (Balie Antwerpen) und beim Ordre français des avocats du barreau de Bruxelles.
- Mitglied der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung.
Vor der Gründung von Peeters Law war ich in französischsprachigen, spanischen und britischen Anwaltskanzleien tätig. Diese Jahre brachten mich mit unterschiedlichen Rechtskulturen und Arbeitsweisen in Berührung. Ich arbeite vorwiegend auf Niederländisch, Französisch, Englisch, Deutsch und Spanisch, daneben — wenn auch seltener — auf Portugiesisch und Katalanisch. In Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen bearbeite ich Sachen auch auf Italienisch und Chinesisch.
Außerhalb meiner Kanzleitätigkeit bin ich Gründerin des Salon Nieuw-Zuid, eines literarischen Kreises in Antwerpen, in dem Literatur, Kunst, Recht und Gesellschaft einander begegnen.
Tätigkeitsprofil
Der Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit liegt auf Mandaten, in denen unterschiedliche rechtliche Ordnungs- und Regelungszusammenhänge aufeinandertreffen. Ein wesentlicher Teil dieser Mandate weist einen grenzüberschreitenden Bezug auf und wirft Fragen des Internationalen Privatrechts auf: Welches Gericht ist zuständig, welches Recht ist anwendbar und welche Wirkungen entfaltet eine Entscheidung, eine Urkunde oder ein Rechtsverhältnis in einem anderen Staat? Das spanische Recht bildet dabei einen wichtigen und regelmäßig wiederkehrenden Bestandteil meiner Tätigkeit.
Rechtliche Komplexität entsteht jedoch nicht nur über Staatsgrenzen hinweg. Auch innerhalb einer einzigen Rechtsordnung lässt sich ein konkreter Sachverhalt nur selten vollständig aus der Perspektive eines einzigen Rechtsgebiets erfassen. Eine Erbschaft kann zugleich Fragen des Immobilienrechts, des Ehegüterrechts, des Gesellschaftsrechts und des Steuerrechts aufwerfen. Eine unternehmerische Streitigkeit kann an der Schnittstelle von Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Haftungsrecht und Immaterialgüterrecht liegen. Eine finanzrechtliche Streitigkeit kann Informationspflichten, Fragen der Aufsicht, den Anlegerschutz und die Kausalität betreffen.
Meine Tätigkeit beschränkt sich daher nicht auf grenzüberschreitende Mandate. Sie befasst sich vielmehr mit Rechtsfragen, die Grenzen in einem weiter verstandenen Sinne überschreiten: zwischen Staaten, Rechtsordnungen und Rechtsgebieten.
Meine Arbeit besteht vor allem darin, den Zusammenhang zwischen diesen verschiedenen Ebenen zu wahren.
Der Sachverhalt als Ausgangspunkt
Wer anwaltlichen Rat sucht, kommt häufig nicht mit einer klar umrissenen Rechtsfrage, sondern mit einer Situation: eine Immobilie in einem anderen Land, eine Zusammenarbeit, die gescheitert ist, ein unerwarteter Erbfall, eine Anlage, die sich anders darstellt als ursprünglich beschrieben, ein Name oder ein Werk, das von einem Dritten verwendet wird, oder ein Schreiben beziehungsweise eine Entscheidung, die weitere Entwicklungen in Gang setzt.
Die daraus herausgearbeitete Rechtsfrage ist bereits das Ergebnis einer Reihe von Entscheidungen: Welcher Bezugsrahmen ist maßgeblich, wie ist der Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren, welches Rechtsgebiet ist betroffen? Nicht selten sind diese Vorentscheidungen bereits vor dem ersten Beratungsgespräch getroffen worden.
Auch der Sachverhalt selbst wird niemals völlig unvermittelt präsentiert. Was berichtet wird, wurde zunächst erinnert und anschließend, in gutem Glauben, in jene Ordnung gebracht, die der inzwischen entstandenen Erzählung entspricht. Eine in sich stimmige Darstellung ist nicht notwendigerweise eine zutreffende. Dies gilt für beide Seiten des Beratungstisches: Auch der zuhörende Jurist neigt dazu, zunächst das wiederzuerkennen, was ihm bereits vertraut ist.
Diese Arbeitsweise versucht deshalb, tatsächlich am Anfang zu beginnen.
Die erste Aufgabe besteht darin, die rechtlich relevante Frage aus der Situation herauszuarbeiten. Bisweilen ist sie enger als befürchtet, bisweilen weiter als erhofft und mitunter eine andere als die zunächst formulierte. Entscheidend ist, was tatsächlich geschützt oder erreicht werden soll, nicht das Rechtsinstrument, das auf den ersten Blick am naheliegendsten erscheint.
Diese Arbeit beansprucht zu Beginn mehr Zeit als eine sofortige Antwort. Diese Zeit ist Teil der Methode.
Der Prozess verläuft auch nicht in nur eine Richtung. Wer eine Angelegenheit vorträgt, kennt den Sachverhalt; der Jurist kennt die rechtlichen Ordnungsrahmen. Die maßgebliche Frage entwickelt sich im Gespräch zwischen beiden Perspektiven.
Rechtsfindung beginnt daher nicht erst mit der Suche nach einer Norm für eine bereits feststehende Frage. Auch die Frage selbst muss erst bestimmt werden. Sie entsteht aus den Tatsachen, aus der Art und Weise, wie diese Tatsachen verstanden werden, und aus den möglichen rechtlichen Qualifikationen, denen sie zugänglich sind. Eine andere Qualifikation kann eine andere Frage sichtbar machen und damit auch einen anderen rechtlichen Lösungsweg eröffnen.
Gerade darin liegt auch der handwerkliche Charakter juristischer Arbeit: nicht darin, einen Sachverhalt möglichst rasch einer vertrauten Kategorie zuzuordnen, sondern darin, verschiedene mögliche Lesarten so lange offenzuhalten, bis erkennbar wird, welche von ihnen rechtlich erheblich sind.
Häufig handelt es sich um Fälle, die Grenzen überschreiten: Staatsgrenzen, aber ebenso die Grenzen zwischen Rechtsgebieten, Rechtsbegriffen und Denkrahmen.
Vermögenswerte können Beziehungen zu mehreren Staaten aufweisen. Ein familienrechtlicher Status kann in zwei Rechtsordnungen unterschiedlich verstanden werden. Ein Vertrag kann in einem anderen Staat erfüllt werden als in jenem, in dem er geschlossen wurde. Eine Gesellschaft kann in einem Land ihren Sitz haben, während sich ihre Tätigkeit oder deren Auswirkungen in einem anderen Staat entfalten. Ein Werk oder eine Marke kann territorial geschützt und zugleich international verwertet werden. Ein Finanzverhältnis kann gleichzeitig vertraglichen Regeln, europäischer Regulierung und staatlicher Aufsicht unterliegen.
Ebenso kann es sich jedoch um einen rein belgischen Fall handeln, in dem frühere Gutachten oder Beratungen einander widersprechen, um eine scheinbar einfache Angelegenheit, bei der dennoch etwas ungeklärt bleibt, oder um den Wunsch nach einer zweiten juristischen Beurteilung. Nicht nur der Antwort, sondern auch der zugrunde gelegten Fragestellung.
Eine Situation kann unter info@peeterslaw.com vorgelegt werden und erhält eine erste offene Einschätzung, auch dann, wenn das Ergebnis lautet, dass die Angelegenheit an anderer Stelle sachgerechter aufgehoben ist.
Weitere Erläuterungen zum Hintergrund dieser Arbeitsweise finden sich auf der Seite zur Methode.
Tätigkeitsbereiche
Die Tätigkeit umfasst ein breites Spektrum des Privat- und Wirtschaftsrechts, mit besonderer Erfahrung in Mandaten, in denen unterschiedliche Rechtsgebiete oder Rechtsordnungen ineinandergreifen.
Regelmäßig wiederkehrende Tätigkeitsfelder sind insbesondere:
- Internationales Privatrecht und grenzüberschreitende Streitigkeiten;
- spanisches Recht und belgisch-spanische Rechtsverhältnisse;
- Erbrecht und internationale Vermögens- und Nachlassplanung;
- Familienrecht und eheliches Güterrecht;
- Sachen- und Immobilienrecht;
- Vertrags- und Haftungsrecht;
- Gesellschaftsrecht und wirtschaftsrechtliche Beziehungen;
- Finanz- und Bankrecht sowie Anlegerschutz;
- Immaterialgüterrecht;
- grenzüberschreitende Fragen der sozialen Sicherheit.
Diese Aufzählung stellt keine Unterteilung in voneinander getrennte Abteilungen dar. In einem konkreten Mandat können mehrere dieser Bereiche gleichzeitig von Bedeutung sein.
Eine Nachlassangelegenheit lässt sich unter Umständen nicht sachgerecht beurteilen, ohne auch das eheliche Güterrecht oder die Eigentumsstruktur einer Immobilie zu prüfen. Ein Gesellschafterstreit kann sowohl vertragliche als auch haftungsrechtliche Fragen aufwerfen. Ein urheberrechtliches Problem kann mit einer Lizenzvereinbarung, einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis oder einer internationalen Verwertung verbunden sein. Ein Finanzfall kann nicht nur den Inhalt eines Vertrages betreffen, sondern ebenso Aufsicht, Kausalität und die unterschiedliche Rechtsstellung der beteiligten Akteure.
Das Rechtsgebiet, unter dem ein Mandant sein Anliegen zunächst einordnet, ist daher nicht notwendigerweise jenes, in dem sich letztlich die entscheidende Rechtsfrage stellt.
Soweit ein Mandat besondere lokale, prozessuale, steuerliche oder sonstige fachliche Expertise erfordert, wird diese einbezogen, ohne den Gesamtzusammenhang des Falles aus den Augen zu verlieren.
PIL · IP · FIN
Internationales Privatrecht · Immaterialgüterrecht · Finanzrecht, Anlegerschutz und Haftung
Innerhalb dieses breiteren Tätigkeitsfeldes kehren drei rechtliche Perspektiven mit besonderer Regelmäßigkeit wieder: das Internationale Privatrecht, das Immaterialgüterrecht und das Finanzrecht, insbesondere unter den Gesichtspunkten des Anlegerschutzes und der Haftung.
Sie begrenzen die anwaltliche Tätigkeit weder inhaltlich noch bilden sie drei voneinander getrennte Bereiche. Vielmehr handelt es sich um wiederkehrende rechtliche Perspektiven in Mandaten, die darüber hinaus unter anderem erbrechtliche, familienvermögensrechtliche, immobilienrechtliche, vertragsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder grenzüberschreitende sozialversicherungsrechtliche Fragen aufwerfen können.
Besondere Konstellationen
Manche Mandate entstehen aus einem privaten oder beruflichen Lebensweg, der sich über mehrere Rechtsordnungen erstreckt.
Personal der Europäischen Union, der NATO und des SHAPE
Eine internationale berufliche Laufbahn kann Rechtsfragen zu Familie, Vermögen, Immobilien, Erbrecht, sozialer Sicherheit, Steuern sowie Privilegien und Immunitäten aufwerfen.
Diese Fragen gehören nicht sämtlich demselben Rechtsgebiet an. Häufig bildet gerade ihr Zusammenspiel den Kern des Mandats.
Ich berate und begleite die daraus entstehenden privatrechtlichen Fragen, auf Wunsch in jener Sprache, in der der Mandant den Sachverhalt mit der größtmöglichen Genauigkeit darstellen kann.
Nordamerikanische Mandanten mit Vorhaben in Europa
Für Mandanten aus den Vereinigten Staaten und Kanada, die sich in Belgien, Spanien oder Portugal niederlassen, dort Immobilien erwerben, ein Unternehmen gründen oder ihre familiären und vermögensrechtlichen Verhältnisse über mehrere Staaten hinweg gestalten möchten, prüfe ich die daraus entstehenden privatrechtlichen Folgen.
Dabei können sich insbesondere Fragen des Immobilienrechts, Vertragsrechts und Gesellschaftsrechts, des Ehe- und ehelichen Güterrechts, des Erbrechts und der Testamentsgestaltung sowie der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts stellen.
Soweit das eigentliche Aufenthalts- oder Einwanderungsverfahren spezialisierte Unterstützung erfordert, erfolgt die Zusammenarbeit mit einem auf diesem Gebiet tätigen Kollegen.
Kontakt
Für eine erste Beratung kann unter info@peeterslaw.com Kontakt aufgenommen werden.
Beratungen sind in Antwerpen, Brüssel oder online möglich.
Berufsethik
Meine Praxis ruht auf den berufsethischen Grundsätzen des Anwaltsberufs. Sie schützen Sie und gründen unsere Zusammenarbeit auf Vertrauen.
- Vertraulichkeit
- Unabhängigkeit
- Loyalität
- Transparenz
- Kompetenz
Standorte
Meine Antwerpener Kanzlei liegt nur wenige Schritte vom Justizpalast entfernt, im Viertel Nieuw Zuid. In Brüssel bin ich an der Avenue des Arts ansässig, im Viertel Art-Loi, im Herzen des Europaviertels. Von beiden Städten aus arbeite ich lokal verwurzelt und international ausgerichtet.
Peeters Law Antwerp
Belgien · Flandern
Jos Smolderenstraat 65BE-2000 Antwerpen
Belgien +32 3 377 83 53 Anfahrt nach Antwerpen →
Peeters Law Brussels
Belgien · Region Brüssel-Hauptstadt
Avenue des Arts 44BE-1040 Brüssel
Belgien +32 2 884 74 74 Anfahrt nach Brüssel →
Antwerpen & Brüssel. Belgische Wurzeln, europäische Perspektive.
Beratungen sind in der Kanzlei in Antwerpen oder Brüssel sowie online möglich.
Kontakt
Melden Sie sich hier an, um unsere Newsletter zu erhalten, oder senden Sie uns eine Nachricht. Die Kanzlei kommuniziert auf Englisch, Niederländisch, Französisch, Deutsch und Spanisch, ergänzend auch auf Portugiesisch, Katalanisch, Italienisch und Chinesisch.
Methode
Rechtsfindung ist, was der Jurist und der Anwalt im Kern tun. Nicht das Einpassen von Tatsachen in ein vorgegebenes Fach, sondern der begründete Weg von den Tatsachen und den Rechtsquellen zu einer vertretbaren rechtlichen Entscheidung. Meine Methode ist kein Selbstzweck: Sie ist eine Methode der Rechtsfindung — eine disziplinierte Art, diesen Weg zu gehen, mit dem Ziel, unterwegs keine Fragen zu überspringen.
Komplexe grenzüberschreitende Sachen lassen sich nahezu nie auf eine einzige Frage zurückführen. Ich gehe ein Mandat daher nicht linear, sondern relational an. Die Eigenschaft, in der das Gericht entscheidet, die Art der Frage, Sprache, Rechtskultur und Strategie wirken fortwährend aufeinander ein. Diesen Zusammenhang im Blick zu behalten, bildet den Kern meiner Arbeitsweise.
Das Modell bringt keine Antwort hervor; es orientiert die Analyse. Es benennt die Dimensionen, die nach meiner Erfahrung besondere Aufmerksamkeit verdienen, bevor ein juristisches Urteil gebildet wird, und bildet so ein Gegengewicht gegen Tunnelblick und gegen die vorschnelle Zurückführung einer Sache auf eine einzige Regel, ein einziges Rechtsgebiet, eine einzige Normebene oder eine einzige Perspektive.
Dieses Modell erweitere ich bei Bedarf um zwei zusätzliche Dimensionen:
- eine sechste Dimension, mit der strukturelle Bruchlinien sichtbar gemacht werden können;
- eine siebte Dimension, mit der auch der eigene Analyserahmen zum Gegenstand der Reflexion wird.
Traditionen des internationalen Privatrechts
Der Ansatz schöpft aus drei Traditionen des internationalen Privatrechts:
- erstens der Gedanke eines juristischen Koordinatensystems: der Sitz des Rechtsverhältnisses, ohne anzunehmen, dass dieser Sitz für den Juristen objektiv gegeben ist (Von Savigny);
- zweitens die reflexive Bewegung, die in der Unterscheidung zwischen Regel und Entscheidung angelegt ist (Mayer);
- drittens die Bereitschaft, strukturelle Spannungen sichtbar zu machen, wo weitere Systematisierung keine zusätzliche Klarheit mehr schafft (Heyvaert).
Sieben Bezugspunkte
Die einzelnen Einsichten, auf denen diese Arbeitsweise beruht, sind nicht neu. Sie sind breiteren Strömungen innerhalb der Rechtswissenschaft entnommen sowie Autoren, die jeweils einen bestimmten Aspekt der juristischen Analyse beleuchtet haben. Was folgt, ist daher keine Theorie des Rechts, sondern eine Reihe von Aufmerksamkeitspunkten, die helfen können, komplexe Akten aus mehreren Blickwinkeln anzugehen.
- Territorialität und die Frage, welches Recht anwendbar ist. Ein Rechtsproblem entsteht nicht im luftleeren Raum, sondern innerhalb einer territorialen und institutionellen Rechtsordnung. Die Frage, welches Recht anwendbar ist und wo ein Rechtsverhältnis seinen juristischen Anknüpfungspunkt findet, bleibt daher grundlegend.
- Das Verhältnis von Regel und Entscheidung. Das internationale Privatrecht lebt nicht nur von Rechtsregeln, sondern auch von Entscheidungen, die andernorts getroffen wurden und hier ihre Wirkung beanspruchen. Die Unterscheidung zwischen der anwendbaren Regel und der bereits getroffenen Entscheidung verlangt einen reflexiven Blick: Der Jurist fragt nicht nur, welche Norm gilt, sondern auch, wie sich Regeln und Entscheidungen zueinander verhalten.
- Das mehrschichtige Rechtsdenken und die vergleichende Methode. Rechtsfragen müssen in eine mehrschichtige normative Wirklichkeit gestellt werden, in der nationale, europäische und internationale Normen fortwährend aufeinander einwirken. Die vergleichende Methode kann dabei helfen, die eigenen Annahmen einer Rechtsordnung sichtbarer zu machen.
- Der funktionale Zugang zu Rechtsfragen. Eine rechtliche Qualifikation deckt sich nicht notwendigerweise mit der eigentlichen Frage, die die Parteien lösen wollen. Hinter Begriffen wie Haftung, Anwachsungsklausel, Schenkung oder Testament können andere Interessen verborgen liegen: Schutz, Kontinuität, Autonomie oder Risikobeherrschung.
- Sprache, Rechtskultur und juristische Qualifikation. Juristische Begriffe beziehen ihre Bedeutung auch aus der Sprache und Rechtskultur, in der sie funktionieren. Begriffe, die auf den ersten Blick vergleichbar erscheinen, können in verschiedenen Rechtsordnungen eine andere Funktion, Tragweite oder institutionelle Hintergründe besitzen. Der Jurist muss daher nicht nur zwischen Sprachen übersetzen, sondern auch zwischen juristischen Kategorien und Rechtskulturen.
- Die Sezierung normativer Strukturen und die Systemkritik. Selbst wenn die Tatsachen richtig festgestellt, die Qualifikationen zutreffend formuliert und die anwendbaren Normen korrekt bestimmt sind, kann das Recht selbst versagen. Dort erscheint die Heyvaertsche Singularität: der Punkt, an dem weitere Systematisierung keine zusätzliche Klarheit mehr bringt.
- Wahrnehmung, Gedächtnis und kognitive Grenzen. Tatsachen sprechen nicht für sich selbst. Sie werden von Menschen wahrgenommen, erinnert, erzählt und gedeutet. Die juristische Analyse muss daher Gedächtnisverzerrung, selektive Wahrnehmung, narrative Rekonstruktion und andere kognitive Grenzen berücksichtigen, die die Feststellung der Tatsachen beeinflussen.
Die methodische Treppe
Zusammen bilden diese Bezugspunkte keine lose Aufzählung, sondern eine Folge von Fragen, die sich der Jurist stellen kann:
- wo ist das Rechtsverhältnis verortet?
- wie verhalten sich Regeln und Entscheidungen zueinander?
- in welchen normativen Schichten spielt sich das Problem ab?
- welche Frage wollen die Parteien wirklich lösen?
- welche Qualifikation passt in den betreffenden sprach- und rechtskulturellen Kontext?
- was, wenn selbst dieser rechtliche Rahmen versagt?
- und wie verlässlich sind, bei alldem, die Tatsachen und die Beobachter, auf denen die Analyse beruht?
Merkmale der Methode
Diese Arbeitsweise geht nicht von dem Gedanken aus, dass sich juristische Probleme nach einem festen Schema lösen lassen. Sie bringt ebenso wenig neue Rechtsregeln oder eine alternative Rechtstheorie hervor.
Die vorgeschlagene Struktur bezweckt lediglich, eine Reihe von Einsichten, die bereits in der Rechtslehre vorhanden sind, in ihrem wechselseitigen Zusammenhang sichtbar zu halten, wenn komplexe Akten analysiert werden.
Sie ersetzt die klassische juristische Analyse nicht und bleibt, wie jedes Modell, eine Vereinfachung der Wirklichkeit.
Meine Methode ist ein Hilfsmittel zur Analyse und Strukturierung. Das endgültige juristische Urteil hängt stets ab von:
- den Tatsachen der Akte;
- dem anwendbaren Recht;
- der fachlichen Beurteilung des Juristen.
Die Methode unterscheidet zwischen tatsächlicher, juristischer und normativer Analyse. Aus einer Beschreibung der Wirklichkeit folgt nicht automatisch, was das Recht verlangen soll, ebenso wenig wie eine Rechtsregel das Bedürfnis nach Auslegung und Urteilsbildung aufhebt.
Der menschliche Faktor
Diese Beurteilung bleibt menschliche Arbeit. Tatsachen werden nicht bloß festgestellt; sie werden wahrgenommen, erinnert, erzählt und gedeutet. Mandanten, Zeugen, Anwälte, Sachverständige, Richter und Behörden handeln alle innerhalb der Grenzen der menschlichen Kognition.
Erkenntnisse aus der Rechtspsychologie, darunter das Werk von Hans Crombag, erinnern daran, dass Fehler nicht nur aus juristischer Komplexität entstehen, sondern auch aus Gedächtnisverzerrung, selektiver Wahrnehmung, Bestätigungsfehler, narrativer Rekonstruktion und der menschlichen Neigung, Ereignissen, deren Zusammenhänge teilweise ungewiss bleiben, zu rasch eine kausale Kohärenz zuzuschreiben.
Der Kern dieser Einsichten lässt sich in einer einzigen Warnung zusammenfassen: Eine gute Geschichte ist noch keine wahre Geschichte. Geschichten überzeugen, weil sie an das anschließen, was wir erwarten, dass Menschen tun und wie die Dinge verlaufen — nicht, weil jeder Teil in den Tatsachen verankert ist. Was erzählt wird, ist erinnert; was erinnert ist, ist geordnet, in gutem Glauben und rückwirkend, in Richtung der Geschichte, die inzwischen entstanden ist. Details, die nicht hineinpassen, verblassen; Zusammenhänge, die es vielleicht nie gab, werden selbstverständlich. Und diese Neigung verschont niemanden: Auch der Jurist, der zuhört, prüft eine Schilderung unwillkürlich auf ihre Plausibilität statt auf ihre Verankerung und erkennt am liebsten, was er schon kennt. Die Disziplin besteht nicht darin, an allem zu zweifeln, sondern darin, die Geschichte nicht schneller gerinnen zu lassen, als die Tatsachen es zulassen.
Diese Vorsicht führt jedoch nicht zum Skeptizismus. Dass ein kausaler Zusammenhang nicht mit absoluter Gewissheit beobachtet werden kann, bedeutet nicht, dass jede Schlussfolgerung willkürlich wäre. Die juristische Praxis beruht vielmehr auf der begründeten Abwägung von Indizien, Wahrscheinlichkeiten, tatsächlichen Konvergenzen und erklärenden Kontexten.
Zwischen der trügerischen Gewissheit und dem lähmenden Zweifel entfaltet sich gerade der Raum des juristischen Denkens.
Gerade deshalb ist diese Methode bestrebt, verschiedene Dimensionen einer Akte gleichzeitig sichtbar zu halten. Ziel ist nicht, menschliche Grenzen aufzuheben, sondern das Risiko zu verringern, dass eine einzige Perspektive, eine einzige Erzählung oder ein einziger Deutungsrahmen unbemerkt die gesamte Analyse beherrscht.
Tatsachen bestehen niemals im Rohzustand: sie werden wahrgenommen und sodann gedeutet. Die Beobachter selbst bleiben fehlbar. Und bisweilen vermögen die verfügbaren juristischen Kategorien, selbst wenn die Wahrnehmung zutreffend und die Deutung umsichtig ist, die Wirklichkeit, die zu ordnen sie beanspruchen, nicht vollständig zu erfassen. An diesem Punkt hört die Analyse auf, bloß eine Frage der Tatsache oder des Rechts zu sein, und wird zu einer Frage der Struktur.
Von der Funktion zur Qualifikation
Die strategische Dimension untersucht nicht nur, welches juristische Instrument anwendbar sein könnte, sondern zuerst, welches menschliche, wirtschaftliche oder familiäre Problem sich stellt.
Die Aufmerksamkeit verschiebt sich damit von der juristischen Form zur Funktion, die das Recht erfüllen soll. Hinter Begriffen wie Haftung, Schenkung, Testament oder Anwachsungsklausel können vergleichbare Interessen verborgen liegen, etwa Schutz, Kontinuität, Autonomie oder Risikobeherrschung.
Erst wenn diese Funktion hinreichend sichtbar geworden ist, stellt sich die Frage, welche juristische Qualifikation innerhalb der betreffenden Sprache, Rechtskultur und Rechtsordnung am angezeigtesten ist.
Danach kann untersucht werden, ob die verfügbaren juristischen Kategorien die betreffende Funktion tatsächlich tragen. Wo sich zeigt, dass dies nicht der Fall ist, wird sichtbar, was die Heyvaertsche Singularität offenzulegen bezweckt: nicht notwendig ein Mangel an Information, sondern möglicherweise eine Spannung innerhalb des normativen Rahmens selbst.
Kurz gesagt — ein Handwerk
Einfach gesagt: Diese Arbeitsweise ist keine Formel und keine Rechnung. Sie ist eher eine intellektuelle Gedächtnisstütze als die Rechtfertigung der Methode: ein Hilfsmittel, um mehrere Blickwinkel zugleich im Auge zu behalten, so wie ein Handwerker sein Werk von mehreren Seiten betrachtet, bevor er Hand an das Stück legt.
Die Formel liest sich am besten als knappe Notation einer methodischen Warnung: keine Maschine, die Antworten hervorbringt, sondern eine Karte der Dimensionen, die bei der juristischen Analyse besondere Aufmerksamkeit verdienen können.
Ihr Zweck ist nicht Vorhersage, sondern Orientierung; nicht Gewissheit, sondern die Verringerung analytischer blinder Flecken.
Im Kern bleibt die Arbeit ein Handwerk: aufmerksam lesen, die richtigen Fragen stellen, Sprachen und Rechtskulturen gegeneinander abwägen und mit Erfahrung und Urteilsvermögen zu einem begründeten Standpunkt gelangen. Es ist geduldige Handarbeit, getragen von Können und Sorgfalt.
Rechtsfindung bleibt menschliche Arbeit. Die Methode unterstützt die Rechtsfindung; sie ersetzt das juristische Urteil nicht.
Die vollständige Architektur
Wer die Struktur im Einzelnen sehen möchte, findet unten meine vollständige Methode: ihre fünf Dimensionen und die beiden Meta-Ebenen.
Meine Methode
Eine Architektur der Rechtsfindung
Keine Rechtsfindung ohne Konfiguration.
Das Modell weist den Ort des Urteils; das Urteil bleibt Handwerk.
Die Methode ist ein einziges Bauwerk mit einem Kern. Fünf Dimensionen spannen den Analyseraum auf; zwei Meta-Ebenen kommen hinzu. Es ist ein einziges Bauwerk mit einem Kern, keine Kopplung zweier Modelle. Die Methode kaut keine Lösung vor; sie ist eine Karte, die ordnet, wo das Urteil fällt.
Ein juristisches Problem ist daher keine abstrakte Regel, sondern eine Konfiguration. Die Rechtsfindung geht nicht allein von der Norm aus, sondern von der konkreten Konfiguration des Sachverhalts im Verhältnis zu den potenziell anwendbaren Normen; erst innerhalb des Raumes, in dem sich der Fall befindet, gewinnt die Regel Bedeutung. Dieser Fall ist ein Punkt D, der, sowie sich Tatsachen, Normen und Entscheidungen verändern, eine Bahn D(t) beschreibt. Dieser Raum wird nicht berechnet, sondern gelesen — und das Lesen selbst ist Handwerk.
Die fünf Dimensionen
Die fünf gleichzeitig wirkenden Dimensionen
Die Meta-Ebenen
Die beiden Meta-Ebenen
Schlussfolgerung — das Handwerk
Das Modell ordnet das Suchen; es ersetzt es nicht. Es ist um Kontext, Methode und das Lösen herum aufgebaut — doch keine Anhäufung von Detailregeln und keine automatisierte Anwendung erfasst, worauf es ankommt: nicht das Muster, sondern die Ausnahme, die Bruchlinie, die nur der geübte, kontextuelle Blick erkennt. Rechtsfindung bleibt ein Handwerk: Man erlernt sie nicht aus einem Schema, sondern in der Praxis, durch Abwägen, Vergleichen und Urteilen. Die Methode ist ihr Werkzeug, nicht ihr Ersatz.
Impressum & Allgemeine Geschäftsbedingungen
Impressum
1. Identität und Struktur
1.1. PEETERS LAW ist die berufliche Bezeichnung, unter der Karen-Anne Peeters ihre Berufstätigkeit als Rechtsanwältin ausübt.
1.2. Karen-Anne Peeters ist Rechtsanwältin in Belgien und zugelassen bei: 1.2.1. der Rechtsanwaltskammer Antwerpen; 1.2.2. dem Ordre français des avocats du barreau de Bruxelles.
1.3. Die Berufstätigkeit wird je nach Art des Mandats, der vertraglichen Organisation, der Rechnungsstellung oder der betreffenden Dienstleistung ausgeübt: 1.3.1. entweder durch Karen-Anne Peeters als natürliche Person, Unternehmensnummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer BE 0817.060.890; 1.3.2. oder über PEETERS LAW BV, mit Sitz in Jos Smolderenstraat 65, 2000 Antwerpen, Belgien, Unternehmensnummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer BE 1032.386.143.
1.4. Welcher Rechtsträger Vertragspartei ist, wird in der Auftragsbestätigung, der Korrespondenz oder der Rechnung angegeben.
1.5. Kanzlei Antwerpen: Jos Smolderenstraat 65, 2000 Antwerpen, Belgien.
1.6. Kanzlei Brüssel: Avenue des Arts 44, 1040 Brüssel, Belgien.
1.7. Kontaktdaten: allgemeine Korrespondenz info@peeterslaw.com; aktenbezogene Korrespondenz karen@peeterslaw.com; Telefon +32 3 377 83 53 / +32 2 884 74 74.
2. Dominus litis
2.1. Sofern nicht durch Vollmacht, Mandat oder vertragliche Regelung ausdrücklich anders vereinbart, tritt Karen-Anne Peeters in den ihr anvertrauten Akten als dominus litis auf. Sie behält die Leitung der Akte, bestimmt deren rechtliche und strategische Ausrichtung und trägt die Endverantwortung für die Bearbeitung der Sache in ihrer Gesamtheit.
2.2. In grenzüberschreitenden oder besonders komplexen Akten können, sofern die Art der Sache dies erfordert, abweichende Kooperationsstrukturen oder Mandatsregelungen ausgearbeitet werden.
3. Berufshaftpflichtversicherung
3.1. Karen-Anne Peeters ist beruflich versichert über Amlin Europe NV, Koning Albert II-laan 9, 1210 Brüssel, über Vanbreda Risk & Benefits.
3.2. Die Police bietet weltweite Deckung, unter Ausschluss der Vereinigten Staaten, Kanadas und der Streitigkeiten, die der Gerichtsbarkeit dieser Länder unterliegen.
3.3. Erstrecken sich Aufträge über den territorialen Geltungsbereich der Police hinaus, wird soweit erforderlich eine zusätzliche Deckung vorgesehen.
3.4. Für Leistungen, die durch PEETERS LAW BV erbracht werden, gilt eine gesonderte Berufshaftpflichtversicherung über Amlin Europe NV / Vanbreda Risk & Benefits.
3.5. Für Leistungen, die durch Karen-Anne Peeters als Einzelunternehmen, im eigenen Namen handelnd, erbracht werden, gilt ebenfalls ein Versicherungsschutz.
3.6. Gegebenenfalls bleibt eine Run-off-Deckung (Nachhaftung) gemäß den anwendbaren Standesregeln vorgesehen, insbesondere bei Änderung der Zulassung, der Kanzleistruktur oder bei Beendigung der Praxisausübung.
3.7. Diese Versicherungen erfüllen die Mindestanforderungen, die von der Orde van Vlaamse Balies (Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften) und der Ordre des barreaux francophones et germanophone (OBFG) auferlegt werden.
3.8. Die Kanzlei verfügt darüber hinaus über eine Cyberversicherung und nutzt ausschließlich gesicherte, professionelle und lizenzierte Software- und Kommunikationssysteme zum Schutz der Vertraulichkeit von Mandantendaten.
4. Juristische Dienstleistung und anwendbares Recht
4.1. Karen-Anne Peeters erbringt Rechtsberatung, Rechtsbeistand, Dienstleistungen im Bereich der alternativen Streitbeilegung sowie Vertretung in Gerichts- und Schiedsverfahren, mit besonderer Expertise in grenzüberschreitenden Akten, unter anderem zwischen Belgien, Spanien und der Europäischen Union.
4.2. Sofern nicht anders vereinbart, unterliegen diese Dienstleistungen dem belgischen Recht.
4.3. Streitigkeiten fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Gerichte von Brüssel (niederländische Sprachrolle), unbeschadet Artikel 624 des Gerichtsgesetzbuchs, der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und der zwingenden Bestimmungen über den Verbraucherschutz.
5. Berufsregeln und Standesrecht
5.1. Karen-Anne Peeters handelt gemäß: 5.1.1. den Regeln der Orde van Vlaamse Balies (Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften), darunter der Codex Deontologie voor Advocaten (Standesordnung für Rechtsanwälte); 5.1.2. den Regeln der Rechtsanwaltskammer Antwerpen (Balie Antwerpen); 5.1.3. den Regeln der Ordre des barreaux francophones et germanophone (OBFG); 5.1.4. den Regeln des Ordre français des avocats du barreau de Bruxelles; 5.1.5. den anwendbaren europäischen und internationalen berufsethischen Normen für Rechtsanwälte, darunter dem CCBE-Verhaltenskodex.
5.2. Weitere Informationen sind über advocaat.be und avocats.be verfügbar.
6. Cookies
6.1. Diese Website verwendet keine Cookies zu Analyse-, Tracking- oder Optimierungszwecken.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Artikel 1. Identität und Struktur der Praxis
1.1. PEETERS LAW ist die berufliche Bezeichnung, unter der Karen-Anne Peeters ihre Berufstätigkeit als Rechtsanwältin ausübt.
1.2. Karen-Anne Peeters ist Rechtsanwältin in Belgien und zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Antwerpen und dem Ordre français des avocats du barreau de Bruxelles.
1.3. Die Berufstätigkeit wird je nach Art des Mandats, der vertraglichen Organisation, der Rechnungsstellung oder der betreffenden Dienstleistung entweder durch Karen-Anne Peeters als natürliche Person (Unternehmensnummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer BE 0817.060.890) oder über PEETERS LAW BV (Sitz Jos Smolderenstraat 65, 2000 Antwerpen, Unternehmensnummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer BE 1032.386.143) ausgeübt.
1.4. Welcher Rechtsträger Vertragspartei ist, wird in der Auftragsbestätigung, der Korrespondenz oder der Rechnung angegeben.
1.5. Beide Rechtsträger werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kurz „PEETERS LAW“ genannt.
Artikel 2. Anwendbarkeit und Verbrauchervorbehalt
2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, Leistungen, Beratungen, Korrespondenz, Konsultationen und Dienstleistungen, die von PEETERS LAW erbracht werden, vorbehaltlich schriftlicher Abweichung.
2.2. Durch die Inanspruchnahme der Dienstleistungen von PEETERS LAW akzeptiert der Mandant diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor etwaigen allgemeinen oder besonderen Bedingungen des Mandanten, unter ausdrücklichem Ausschluss der Anwendung von Artikel 5.23 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorbehaltlich ausdrücklicher und schriftlicher Abweichung durch PEETERS LAW werden die Bedingungen des Mandanten als vollständig unwirksam erklärt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung als Anlage beigefügt und/oder darin in Bezug genommen.
2.4. Ist der Mandant ein Verbraucher im Sinne von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuchs, gelten die hierin enthaltenen Klauseln nur insoweit, als sie mit den zwingenden Bestimmungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuchs und mit den anwendbaren Standesregeln vereinbar sind. Keine Klausel bezweckt eine Beschränkung der gesetzlichen Rechte des Verbrauchers.
2.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig, undurchsetzbar oder mit zwingendem Recht unvereinbar sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
2.6. Die nichtige Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die dem ursprünglich angestrebten Ergebnis möglichst nahekommt (Klausel auf B2B beschränkt, nicht auf B2C anwendbar).
Artikel 3. Art der Dienstleistung
3.1. PEETERS LAW erbringt unter anderem Rechtsberatung; Beistand bei Verhandlungen; Vertretung in Gerichts- und Schiedsverfahren; alternative Streitbeilegung, darunter Mediation und kollaborative Verhandlung; juristische Koordination in grenzüberschreitenden Akten; sowie strategische und vergleichende juristische Analyse.
Artikel 4. Dominus litis und Organisation der Akte
4.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, koordiniert Karen-Anne Peeters die rechtliche und strategische Bearbeitung der Akte als dominus litis.
4.2. PEETERS LAW behält sich das Recht vor, mit externen Rechtsanwälten, Korrespondenten, Sachverständigen, Notaren, technischen Beratern, Übersetzern oder anderen Dienstleistern in Belgien oder im Ausland zusammenzuarbeiten.
4.3. PEETERS LAW haftet für die sorgfältige Auswahl solcher Dritter, ist jedoch außer bei grobem Verschulden oder Arglist nicht für deren eigene Leistungen verantwortlich.
Artikel 5. Mandantenidentifizierung, Geldwäschebekämpfungspflichten und UBO
5.1. PEETERS LAW unterliegt dem Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Verwendung von Bargeld sowie den anwendbaren Durchführungsbeschlüssen und Standesregeln.
5.2. PEETERS LAW identifiziert den Mandanten, dessen Vertreter und gegebenenfalls die wirtschaftlich Berechtigten (UBOs) gemäß den anwendbaren Vorschriften.
5.3. Der Mandant verpflichtet sich, alle erforderlichen Informationen und Dokumente rechtzeitig, korrekt und vollständig zu übermitteln und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
5.4. PEETERS LAW kann je nach Risikoprofil der Akte zusätzliche Informationen über die Herkunft der Mittel, die Art der Transaktionen oder die Struktur des Mandanten anfordern.
5.5. Wirkt der Mandant nicht an den gesetzlichen Identifizierungs- oder Sorgfaltspflichten mit, behält sich PEETERS LAW das Recht vor, den Auftrag gemäß den anwendbaren Vorschriften abzulehnen, auszusetzen oder zu beenden.
5.6. PEETERS LAW kann unter den gesetzlich vorgesehenen Umständen verpflichtet sein, Meldungen an die Zentrale Stelle für die Verarbeitung von Finanzinformationen (CFI) gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften vorzunehmen.
5.7. Die Identifizierungs- und Transaktionsdokumentation wird während der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen aufbewahrt.
Artikel 6. Interessenkonflikt
6.1. PEETERS LAW führt vor der Annahme eines Auftrags eine Interessenkonfliktprüfung gemäß den anwendbaren Standesregeln durch.
6.2. Entsteht oder droht während der Ausführung eines Auftrags ein Interessenkonflikt, kann PEETERS LAW geeignete Maßnahmen ergreifen, gegebenenfalls einschließlich der Beendigung des Tätigwerdens.
Artikel 7. Honorare und Kosten
7.1. Die Honorare von PEETERS LAW werden in einer Weise festgesetzt, die gemäß den anwendbaren Standesregeln angemessen und maßvoll ist.
7.2. Sofern nicht anders vereinbart, werden Leistungen grundsätzlich auf der Grundlage des Zeitaufwands berechnet.
7.2bis. Der Stundensatz beträgt mindestens 300,00 EUR pro Stunde, ohne Mehrwertsteuer, und kann innerhalb einer Spanne bis zu 600,00 EUR pro Stunde, ohne Mehrwertsteuer, je nach den in Artikel 7.3 genannten Faktoren angewendet werden. Der anwendbare Satz innerhalb dieser Spanne wird gegebenenfalls in der Auftragsbestätigung oder Honorarvereinbarung näher bestimmt.
7.3. Bei der Bestimmung der Honorare kann unter anderem die Komplexität der Akte, die Dringlichkeit, die erforderliche Spezialisierung, der internationale Charakter der Akte, das wirtschaftliche Interesse der Sache und die Art der Leistungen berücksichtigt werden.
7.4. Zusätzliche Kosten, darunter Gerichtskosten, Übersetzungskosten, Reisekosten, Kosten Dritter, Eintragungsgebühren und Verwaltungskosten, können gesondert in Rechnung gestellt werden.
7.5. PEETERS LAW kann vor oder während der Ausführung des Auftrags Vorschüsse anfordern.
7.6. Rechnungen sind innerhalb von fünfzehn Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar, sofern nicht anders angegeben.
7.7. Bei Nichtzahlung können Zinsen und Beitreibungskosten gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften und Standesregeln geschuldet sein. Gegenüber einem Verbraucher gelten die Gegenseitigkeits- und Obergrenzenregeln von Buch XIX des Wirtschaftsgesetzbuchs.
7.8. PEETERS LAW behält sich das Recht vor, ihre Tätigkeit bei Nichtzahlung auszusetzen, unter Einhaltung der anwendbaren standesrechtlichen Verpflichtungen.
Artikel 8. Anderkonto
8.1. Für Rechnung von Mandanten oder Dritten empfangene Gelder werden gemäß den anwendbaren gesetzlichen und standesrechtlichen Regeln auf ein Anderkonto eingezahlt.
8.2. Soweit gesetzlich und standesrechtlich zulässig, kann PEETERS LAW ausstehende und unbestrittene Honorare oder Kosten mit Beträgen verrechnen, die für Rechnung des Mandanten gehalten werden.
8.3. Im Streitfall kann die Streitigkeit dem zuständigen Präsidenten der Rechtsanwaltskammer (Stafhouder/Bâtonnier) gemäß Artikel 446ter des Gerichtsgesetzbuchs vorgelegt werden.
Artikel 9. Haftung
9.1. Die Verpflichtungen von PEETERS LAW sind grundsätzlich Bemühensverpflichtungen, es sei denn, aus dem Gesetz oder einer ausdrücklichen Vereinbarung ergibt sich etwas anderes.
9.2. PEETERS LAW ist beruflich versichert gemäß den anwendbaren gesetzlichen und standesrechtlichen Verpflichtungen.
9.3. Vorbehaltlich zwingenden Rechts, groben Verschuldens, Arglist oder Vorsatzes ist die Haftung von PEETERS LAW auf das Tätigwerden der anwendbaren Berufshaftpflichtversicherung beschränkt, zuzüglich des etwaig anwendbaren Selbstbehalts.
9.4. Vorbehaltlich groben Verschuldens, Arglist oder Vorsatzes haftet PEETERS LAW nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden; Störungen elektronischer Kommunikationssysteme; Cyberkriminalität außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle; Fehler in Anspruch genommener Dritter; oder Schäden, die aus unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Mandanten resultieren.
9.5. Keine Beschränkung in diesem Artikel berührt die zwingenden Rechte eines Verbraucher-Mandanten nach Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuchs.
Artikel 10. Kommunikation, elektronische Mittel und digitaler Datenaustausch
10.1. PEETERS LAW nutzt im Rahmen der Ausführung ihrer Aufträge elektronische Kommunikationsmittel, Cloud-Systeme, digitale Aktenplattformen, elektronische Hinterlegungssysteme und professionelle Softwareanwendungen, darunter E-Mail, WhatsApp, Rich Communication Services (RCS) und ähnliche Messaging-Dienste.
10.2. Der Mandant erkennt an, dass die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel und Messaging-Dienste, unter Einhaltung angemessener Sicherheits- und Sorgfaltsmaßnahmen, Teil einer zeitgemäßen und sorgfältigen beruflichen Praxisführung ist.
10.3. Der Mandant erkennt an, dass sich der Rechtsverkehr in erheblichem Maße auf elektronische Kommunikation, digitalen Datenaustausch, Cloud-Umgebungen, elektronische Hinterlegungssysteme und digitale Aktenplattformen stützt, darunter unter anderem: DPA-Deposit, e-Deposit, Just Restart, RegSol, JustOnWeb, Lexnet, gesicherte elektronische Übertragungsdienste und ähnliche belgische, ausländische oder internationale Systeme, die von Rechtsanwälten, Gerichten, Verwaltungen, Berufskollegen, Schiedsinstitutionen, Notaren, Sachverständigen und anderen an der Akte beteiligten professionellen Akteuren genutzt werden.
10.4. Der Mandant erkennt an, dass PEETERS LAW dabei, soweit sie vernünftigerweise verfügbar und einsetzbar sind, institutionellen, professionellen oder gesicherten Systemen den Vorzug gibt, die der Art der Akte und der erforderlichen Datenverarbeitung angepasst sind.
10.5. PEETERS LAW verarbeitet personenbezogene Daten gemäß den anwendbaren Datenschutzvorschriften, darunter der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die näheren Modalitäten sind in Artikel 14 enthalten.
10.6. PEETERS LAW kann elektronische Kommunikations- und Messaging-Dienste nutzen. Der Mandant akzeptiert, dass die Kommunikation über elektronische Messaging-Dienste einen knappen, vorläufigen, kontextbezogenen, reaktiven oder informellen Charakter haben kann und nicht notwendigerweise eine vollständige Wiedergabe der tatsächlichen, rechtlichen, verfahrensmäßigen oder strategischen Analyse der Akte darstellt. Der Mandant akzeptiert, dass dieser Kanal somit weiterhin in der Kommunikation genutzt wird.
10.7. Der Mandant bleibt für die Nutzung des gewählten oder verwendeten Kommunikationskanals verantwortlich. Die Wahl oder Nutzung des Kommunikationskanals beinhaltet die Annahme für den weiteren Verlauf des Auftrags einschließlich der damit verbundenen Risiken.
Artikel 11. Vertraulichkeit, Berufsgeheimnis und Praxisorganisation
11.1. PEETERS LAW ist an das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuchs, Artikel 5 der Codex Deontologie voor Advocaten (Standesordnung für Rechtsanwälte) und den anwendbaren Standesregeln gebunden.
11.2. PEETERS LAW organisiert ihre Praxisführung über professionelle Kanzlei-, Besprechungs-, digitale und hybride Infrastrukturmodelle, gegebenenfalls einschließlich Coworking-Infrastruktur, angepasst an die Art der Akte und die praktische Organisation der Tätigkeit.
11.3. Die Nutzung einer solchen Infrastruktur stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Berufsausübung dar, sofern die anwendbaren gesetzlichen, standesrechtlichen und Vertraulichkeitsverpflichtungen eingehalten werden.
11.4. Konsultationen, Besprechungen und aktenbezogene Beratungen können je nach Art des Mandats physisch, telefonisch, per Videokonferenz oder über andere angemessene digitale Kommunikationsmittel stattfinden.
11.5. Die Nutzung digitaler oder hybrider Konsultationsformen stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Berufsausübung dar, sofern die anwendbaren gesetzlichen, standesrechtlichen, Vertraulichkeits- und Sorgfaltsverpflichtungen eingehalten werden.
11.6. PEETERS LAW achtet darauf, dass die Vertraulichkeit der Mandantenkommunikation, der Akteninformationen und der professionellen Datenverarbeitung gemäß den anwendbaren gesetzlichen, standesrechtlichen und Sicherheitsverpflichtungen gewährleistet wird.
11.7. Akteninformationen, Schriftwechsel und professionelle Kommunikation werden digital verarbeitet, verwaltet und aufbewahrt über gesicherte professionelle Systeme und Geräte unter der Kontrolle von PEETERS LAW und nicht über geteilte Infrastruktur Dritter ohne Aktenbeteiligung.
11.8. PEETERS LAW arbeitet grundsätzlich über digitale Aktenverarbeitung. Physische Unterlagen werden nur insoweit aufbewahrt oder verarbeitet, als dies für die Ausführung des Auftrags, gesetzliche Verpflichtungen, Beweiszwecke oder den Schutz der Mandanteninteressen erforderlich ist.
11.9. PEETERS LAW nutzt keine geteilten oder öffentlich zugänglichen Kopier-, Scan- oder Drucksysteme für vertrauliche Aktenunterlagen.
11.10. Dritte ohne Beteiligung an der Akte haben keinen Zugang zu vertraulichen Akteninformationen, physischen Akten, digitalen Aktenumgebungen oder Mandantenkommunikation.
11.11. Für vertrauliche Besprechungen und aktenbezogene Konsultationen werden gegebenenfalls gesonderte Besprechungs- oder Konsultationsräume genutzt.
11.12. Unbeschadet der Bestimmungen in den Artikeln 13.1 und 13.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet sich der Mandant, vertrauliche Dokumente, Beratungen oder Verfahrensschriftstücke nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PEETERS LAW öffentlich zu verbreiten, sofern dies das Berufsgeheimnis, die Rechte von PEETERS LAW oder Dritter, die Vertraulichkeit der Kommunikation oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Verfahren beeinträchtigen könnte.
Artikel 12. Technologische Hilfsmittel, künstliche Intelligenz und digitale Verarbeitung
12.1. PEETERS LAW kann im Rahmen der Ausführung des Auftrags angemessene und verhältnismäßige technologische Hilfsmittel, digitale Recherchewerkzeuge, Automatisierungssysteme, Cloud-Anwendungen und Anwendungen künstlicher Intelligenz (KI) nutzen.
12.2. Solche Hilfsmittel können unter anderem für juristische Recherche, Dokumentstrukturierung, Übersetzungen, Zusammenfassungen, sprachtechnische Unterstützung, vergleichende Analyse, administrative Verarbeitung, strategische Reflexion, Korrespondenz, digitale Aktenverarbeitung und Unterstützung bei der Dokumentvorbereitung genutzt werden.
12.3. PEETERS LAW behält stets die professionelle, intellektuelle und rechtliche Kontrolle über die Dienstleistung. Die Ergebnisse technologischer oder KI-gestützter Hilfsmittel werden von PEETERS LAW einer eigenen kritischen und inhaltlichen Überprüfung unterzogen, bevor sie in einer Beratung oder einem Verfahrensschriftstück verwendet werden; die letztliche Verantwortung für den Inhalt liegt stets bei der Rechtsanwältin.
12.4. Die Nutzung technologischer Hilfsmittel entbindet PEETERS LAW nicht von ihren beruflichen Verpflichtungen hinsichtlich Sorgfalt, Berufsgeheimnis, Unabhängigkeit und Standesrecht.
12.5. Technologische Hilfsmittel, Cloud-Umgebungen, elektronische Hinterlegungsplattformen, Upload-Systeme, Automatisierungssysteme und KI-Anwendungen können trotz angemessener Kontrollmaßnahmen technische Unvollkommenheiten enthalten.
12.6. PEETERS LAW nutzt elektronische Kommunikations-, Hinterlegungs-, Upload-, Cloud- und Aktenverwaltungssysteme, darunter digitale Plattformen von Gerichten, Verwaltungen, Schiedsinstitutionen, Berufskollegen und anderen professionellen Dritten.
12.7. Vorbehaltlich groben Verschuldens, Arglist oder Vorsatzes kann PEETERS LAW nicht für rein technische, digitale oder automatisierte Fehler außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle haftbar gemacht werden.
12.8. Vertrauliche Informationen werden grundsätzlich nicht über öffentlich zugängliche KI-Systeme ohne angemessene Sicherheits- oder Anonymisierungsmaßnahmen verarbeitet.
Artikel 13. Geistiges Eigentum und Methode
13.1. Die juristischen Analysen, Beratungen, strategischen Reflexionen, Texte, Konzepte, Modelle und schriftliche Kommunikation von PEETERS LAW stellen vertrauliche professionelle Kommunikation innerhalb der Anwalt-Mandanten-Beziehung dar und können eigene geistige Schöpfungen von PEETERS LAW im Sinne des anwendbaren Rechts des geistigen Eigentums bilden.
13.2. Die von PEETERS LAW entwickelten Methoden, analytischen Rahmen, Gerüste, Vorlagen, Schemata, Benennungen und strategischen Arbeitsweisen — einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die damit verbundenen Benennungen und Symbolik — bleiben das ausschließliche geistige Eigentum von PEETERS LAW, ungeachtet ihrer Anwendung in einer konkreten Akte.
13.3. Der Mandant erwirbt ausschließlich ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht, das auf den Zweck beschränkt ist, für den die Unterlagen erstellt wurden.
13.4. Vorbehaltlich gesetzlicher Verpflichtungen oder der unbedingt erforderlichen Verteidigung berechtigter Interessen dürfen Dokumente, Beratungen, Texte oder Methoden von PEETERS LAW nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung reproduziert, veröffentlicht, kommerziell genutzt oder außerhalb ihres ursprünglichen Kontexts verbreitet werden.
Artikel 14. Datenschutz (DSGVO)
14.1. PEETERS LAW tritt als Verantwortlicher für die personenbezogenen Daten auf, die sie im Rahmen ihrer Dienstleistung verarbeitet, und handelt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und den anwendbaren belgischen und spanischen Durchführungsvorschriften.
14.2. Personenbezogene Daten werden verarbeitet im Hinblick auf die Ausführung des Auftrags, die Einhaltung gesetzlicher und standesrechtlicher Verpflichtungen, die Verwaltung der Mandantenbeziehung und die Wahrung der berechtigten Interessen des Mandanten und von PEETERS LAW.
14.3. Personenbezogene Daten werden nicht länger aufbewahrt, als für diese Zwecke erforderlich ist, und gemäß den in Artikel 15 genannten Aufbewahrungsfristen.
14.4. Im Rahmen ihrer grenzüberschreitenden Praxis kann PEETERS LAW Daten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, darunter in Spanien, verarbeiten oder verarbeiten lassen; eine Übermittlung außerhalb des EWR erfolgt nur unter angemessenen Garantien gemäß der DSGVO.
14.5. Die betroffene Person im Sinne der DSGVO verfügt über die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Übertragbarkeit und Widerspruch gemäß der DSGVO, soweit diese nicht mit dem Berufsgeheimnis oder mit gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unvereinbar sind. Anträge können an info@peeterslaw.com gerichtet werden.
14.6. Die betroffene Person im Sinne der DSGVO hat das Recht, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde einzureichen, in Belgien der Datenschutzbehörde (Gegevensbeschermingsautoriteit, GBA), in Spanien der Agencia Española de Protección de Datos (AEPD).
Artikel 15. Aufbewahrung von Akten
15.1. PEETERS LAW bewahrt Akten und Dokumente während einer Frist auf, die grundsätzlich fünf Jahre nach Abschluss der Akte beträgt, unbeschadet längerer Fristen, die sich aus gesetzlichen, steuerlichen, standesrechtlichen oder beruflichen Verpflichtungen ergeben oder die zum Schutz der Interessen des Mandanten oder von PEETERS LAW erforderlich sind.
15.2. Nach Ablauf der anwendbaren Aufbewahrungsfrist kann die Akte ohne vorherige Benachrichtigung auf gesicherte Weise vernichtet werden.
15.3. Originalunterlagen, die dem Mandanten gehören, werden ihm auf erstes Verlangen und spätestens bei Ablauf der Aufbewahrungsfrist zur Verfügung gestellt.
Artikel 16. Beendigung des Auftrags
16.1. PEETERS LAW und der Mandant können die Zusammenarbeit gemäß den anwendbaren gesetzlichen und standesrechtlichen Regeln beenden.
16.2. PEETERS LAW behält sich das Recht vor, ihr Tätigwerden zu beenden, wenn das Vertrauen zwischen Rechtsanwältin und Mandant ernsthaft gestört ist, wenn gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern oder wenn der Mandant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, unter Einhaltung der standesrechtlichen Regeln über die Kontinuität des Beistands.
Artikel 17. Höhere Gewalt, externe Akteure und digitale Systeme
17.1. PEETERS LAW haftet nicht für Verzögerungen oder Versäumnisse, die durch höhere Gewalt oder Umstände außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle verursacht werden, darunter Cybervorfälle, technische Störungen, Streiks, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Netzwerkprobleme oder Störungen digitaler Systeme.
17.2. PEETERS LAW ist für bestimmte Teile der Dienstleistung von externen Akteuren und Systemen abhängig, darunter Gerichte, Geschäftsstellen, Verwaltungen, elektronische Hinterlegungsplattformen, ausländische Stellen, Korrespondenten, Netzbetreiber und andere Dritte, über die sie keine maßgebliche Kontrolle ausübt.
17.3. Vorbehaltlich groben Verschuldens, Arglist oder Vorsatzes kann PEETERS LAW nicht für Verzögerungen, technische Störungen, Verarbeitungsfehler, Übertragungsprobleme, Datenverlust, fehlerhafte Registrierungen, Systemunterbrechungen oder andere Versäumnisse haftbar gemacht werden, die ihren Ursprung bei solchen externen Akteuren oder Systemen außerhalb der angemessenen Kontrolle von PEETERS LAW haben.
Artikel 18. Grenzüberschreitende Akten
18.1. Der Mandant erkennt an, dass grenzüberschreitende Akten mehrere Rechtsordnungen, Sprachen, Verwaltungen, Register, Gerichtsbehörden und berufliche Mittelspersonen umfassen. Der Mandant erkennt an, dass Dauer, Komplexität und Kosten solcher Akten teilweise von Faktoren außerhalb der Kontrolle von PEETERS LAW abhängen. Der Mandant erkennt an, dass die Fristen, Bearbeitungszeiten, behördlichen Anforderungen und Auslegungen ausländischer Behörden von den in Belgien üblichen abweichen können.
18.2. PEETERS LAW verpflichtet sich, solche Akten sorgfältig zu koordinieren, kann jedoch keine Gewähr in Bezug auf tatsächliche Gegebenheiten wie die Schnelligkeit ausländischer Verfahren, behördlicher Entscheidungen oder das Verhalten ausländischer Stellen übernehmen.
Artikel 19. Übersetzungen
19.1. Übersetzungen von Dokumenten, Vereinbarungen, Stellungnahmen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ausschließlich zu Informationszwecken bereitgestellt.
19.2. Bei Widersprüchen zwischen den Sprachfassungen hat die gemäß Artikel 22.1 bezeichnete verbindliche Sprachfassung Vorrang.
Artikel 20. Beweis und Kommunikation
20.1. PEETERS LAW darf auf Mitteilungen vertrauen, die von der zuletzt mitgeteilten E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder Korrespondenzanschrift des Mandanten stammen.
20.2. Der Mandant ist für die Mitteilung von Änderungen seiner Kontaktdaten verantwortlich.
20.3. Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, gelten E-Mails, digitale Nachrichten, Scans und elektronische Dokumente als Nachweis der Kommunikation zwischen den Parteien.
Artikel 21. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
21.1. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen wird das Rechtsverhältnis zwischen PEETERS LAW und dem Mandanten durch das belgische Recht beherrscht.
21.2. Streitigkeiten fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Gerichte von Brüssel (niederländische Sprachrolle), unbeschadet Artikel 624 des Gerichtsgesetzbuchs, der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und der zwingenden Bestimmungen über den Verbraucherschutz, darunter das Recht des Verbrauchers, sich an das Gericht seines Wohnsitzes zu wenden.
Artikel 22. Sprache, Versionsverwaltung und Änderungen
22.1. Mangels Angabe einer Sprache in der Auftragsbestätigung wird der niederländische Text zum Referenztext. Bei Streitigkeiten über die Auslegung eines Teils der Sprachfassung wird die gemeinsame Bedeutung im Vergleich der Fassungen ermittelt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
22.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von Zeit zu Zeit angepasst werden. Jede Version trägt eine Versionsnummer und ein Datum. Die auf einen Auftrag anwendbare Version ist diejenige, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Auftrags galt; PEETERS LAW bewahrt die aufeinanderfolgenden Versionen zu Beweiszwecken auf.
22.3. Die aktuellste Version ist über die Website von PEETERS LAW oder auf einfache Anfrage verfügbar und gilt für alle nach dem Datum der Veröffentlichung angenommenen Aufträge.
Artikel 23. Koordinierung der Prozessstrategie und Mitwirkungspflicht des Mandanten
23.1. Ist ein gerichtliches, behördliches oder schiedsgerichtliches Verfahren anhängig, so obliegt die Koordinierung der Prozessstrategie dem Rechtsanwalt.
23.2. Der Mandant verpflichtet sich, ohne vorherige Absprache mit und Abstimmung auf den Rechtsanwalt keine inhaltlichen Verhandlungen zu führen, keine verfahrensrechtlichen Standpunkte einzunehmen und keinen Schriftwechsel mit der Gegenpartei oder deren Rechtsbeistand über den Gegenstand des Streits zu führen.
23.3. Weicht der Mandant hiervon ab, so erkennt er an, dass derartige Handlungen die Kohärenz der Prozessstrategie beeinträchtigen und die Verteidigung seiner Interessen erschweren können. Der Mandant akzeptiert, dass der Rechtsanwalt nicht für Folgen verantwortlich gemacht werden kann, die unmittelbar aus Handlungen oder Erklärungen entstehen, die ohne dessen Wissen oder ohne vorherige Koordinierung vorgenommen wurden.
23.4. Ist der Rechtsanwalt der Auffassung, dass eine ordnungsgemäße und kohärente Verteidigung dadurch nicht mehr möglich ist, so behält er sich das Recht vor, sein Mandat im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen und berufsrechtlichen Regeln zu beenden.
PEETERS LAW — Ubi Ius, Ibi Remedium